Die meisten Menschen verbringen einen Großteil ihrer Tageszeit am Arbeitsplatz. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Büroarbeiten oder handwerkliche Tätigkeiten handelt. In einer leistungsbezogenen Gesellschaft ist die Leistungsfähigkeit grundsätzlich sehr relevant. Um den Arbeitstag zu überstehen, sind die gesetzlichen Pausenzeiten nach dem Arbeitsrecht deshalb zur Regeneration bedeutungsvoll. Erfahren Sie hier im Ratgeber, worauf Sie bei der Pausenregelung achten müssen und welche Besonderheiten es gibt.
Die Pausenregelung: Was ist das eigentlich?
Bei der Pausenregelung handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung, welche der Arbeitgeber seinen Beschäftigten einräumen muss. Kurzum bedeutet dies, dass der Arbeitgeber nach einer bestimmten Arbeitszeit Erholungspausen einzuräumen hat. Die Länge der Pausen richtet sich nach der täglichen Arbeitszeit. Hierzu schreibt § 4 des Arbeitszeitgesetzes vor: "Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."
Wichtig zu wissen ist, dass eine Arbeitspause die komplette Freistellung von Arbeitspflichten bedeutet. Dabei muss diese mindestens 15 Minuten betragen und wird spätestens nach sechs Stunden Arbeit notwendig. Diese Ruhepausen werden aber von der Arbeitszeit abgezogen und daher auch nicht vergütet. Aber ab wie viel Stunden Arbeitszeit muss Pause gemacht werden?
Folgende Pausenzeiten sind zu berücksichtigen:
- Arbeitszeit bis zu 6 Stunden: keine Pause
- Arbeitszeit bis zu 9 Stunden: mindestens 30 Minuten Pause
- Arbeitszeit bis zu 12 Stunden: mindestens 45 Minuten Pause
Innerhalb dieser Pausenregelung und der gesetzlichen Pausenzeiten steht die Erholung des Arbeitnehmers im Vordergrund. Damit soll die nötige Konzentration wieder hergestellt werden. Aber auch der Gesundheitsschutz darf hier nicht vergessen werden.
Pausenregelung im Arbeitsrecht: Was bedeutet Ruhepause?
Das Arbeitszeitgesetz hat für Pausen bestimmte Regelungen. Von einer Ruhepause ist die Rede, wenn es sich um eine Pausenregelung innerhalb der Arbeitszeit handelt. Diese dient vornehmlich der Erholung und zählt als Freizeit des Arbeitnehmers. Die jeweilige Zeit darf daher auch frei gestaltet werden. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer im Rahmen dieser Pausenregelung auch das Betriebsgelände verlassen dürfen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für diesen Zeitraum aber nicht mehr gegeben.
Was ist die Ruhezeit laut Arbeitszeitgesetz?
Auch die Ruhezeit wird als Erholungszeit gewertet. Die Ruhezeit muss zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen liegen. Nach § 5 des Arbeitszeitgesetzes sind hierfür 11 Stunden ohne Unterbrechung vorgesehen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer erst wieder um 9 Uhr am nächsten Tag arbeiten dürfen, wenn sie zuvor bis 22 Uhr gearbeitet haben. Es kann jedoch Ausnahmen von dieser Regelung geben.
Pausenregelungen: Was ist eine Betriebspause?
Bei einer Betriebspause handelt es sich dagegen um eine außerplanmäßige Arbeitszeitunterbrechung. Möglich wird diese zum Beispiel, wenn die Produktionsanlage wegen eines Defekts ausfällt oder andere Störungen vorliegen. Es handelt sich somit um eine unfreiwillige Pause, bei der der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nach wie vor zur Verfügung stellt. Daher muss eine Betriebspause auch weiterhin bezahlt werden.
Die Pausenregelung nach dem Arbeitsschutzgesetz
Die Pausenregelung des Arbeitsschutzgesetzes verweist in erster Linie auf die vorgenannten Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Das Arbeitsschutzgesetz dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Hier finden Sie wichtige Maßnahmen, die Sie als Arbeitgeber einzuhalten haben, um mögliche Gefahren und Gesundheitsbeeinträchtigungen von Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fernzuhalten. Ebenfalls beinhaltet Arbeitsschutzgesetz Maßnahmen zur Unfallverhütung. So sind Sie was Pausenregelung und Arbeitsschutzgesetz angeht immer auf dem sicheren Weg. Aber für wen gilt das Arbeitsschutzgesetz eigentlich?
Zum betroffenen Personenkreis gehören
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
- die zur Berufsbildung Beschäftigten,
- Beamte und Beamtinnen,
- arbeitnehmerähnliche Personen nach § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
- Richter und Richterinnen,
- Soldaten und Soldatinnen sowie
- in Werkstätten behinderte Beschäftigte.
Über eine Pausenregelung schweigt zwar das Arbeitsschutzgesetz. Jedoch gehören Pausenregelungen ebenfalls zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Arbeitsunterbrechungen sind daher unabdingbar, um Beschäftigte vor Unkonzentriertheit und möglichen Unfällen zu bewahren.
Pausenregelung für Jugendliche
Ein besonderes Thema stellt die Pausenregelung für Jugendliche dar. Für volljährige Beschäftigte ist das Arbeitszeitgesetz maßgeblich. Nicht so bei Jugendlichen. In diesem Fall kommt zur Pausenregelung das Jugendarbeitsschutzgesetz zum Tragen. Hier werden besonders strenge Vorgaben für den Arbeitgeber geregelt: 15- bis 17-jährige Jugendliche dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz maximal 8 Stunden am Tag arbeiten, wobei auch nur eine 40-Stunden-Woche möglich ist. Auch hier kann es aber Ausnahmen geben. Diese werden aber durch das Gesetz stark eingegrenzt.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht im Gegensatz zum Arbeitszeitgesetz andere Vorgaben in Bezug auf die Pausenregelung. Geregelt ist dies in § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz. Es müssen Pausen von angemessener Dauer festgelegt werden. Die gesetzlichen Pausenzeiten sind somit an die zu erledigenden Arbeitsstunden angelehnt:
- Bei viereinhalb bis sechs Stunden am Tag sind 30 Minuten,
- bei mehr als sechs Arbeitsstunden 60 Minuten an Pausen ideal.
Darüber hinaus dürfen Jugendliche insgesamt nicht länger als 270 Minuten am Stück arbeiten. Bevor dieser Zeitraum überschritten wird, stehen dem Jugendlichen mindestens 15 Minuten zur Verfügung. Bei der Pausenregelung müssen die Arbeitgeber sich genau an diese Vorgaben halten und entsprechend die Beschäftigung penibel einplanen. Es ist beispielsweise nicht legitim, die Pausen am Anfang oder zum Ende des Arbeitstages zu ermöglichen.
Pausenregelung für Azubis – gesetzliche Pausenzeiten & Co.
Bei Azubis sind die Arbeitszeiten zunächst im Ausbildungsvertrag geregelt. Diese können je nach Ausbildungsberuf variieren. Falls es diesbezüglich keinen Tarifvertrag gibt, der etwa die Arbeitszeit sowie die Pausen am Arbeitsplatz regelt, kommt wieder bei Azubis unter 18 Jahren das Jugendarbeitsschutzgesetz zum Tragen. In diesem Fall dürfen diese maximal 8 Stunden am Tag und nicht mehr als 40 Wochenstunden arbeiten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn 8,5 Stunden vorgesehen sind und dafür an einem anderen Tag eine geringere Stundenzahl angeboten wird.
Minderjährige Azubis müssen nach 4,5 bis 6 Stunden eine halbstündige Pause einlegen, nach mehr als 6 Stunden beträgt die Pause 60 Minuten. Nach 9 Stunden, soweit dies vereinbart wurde, stehen dem Azubi weitere 45 Minuten an Pause zu.
Wie sieht es bei Auszubildenden über 18 Jahren aus?
Volljährige Azubis dürfen in der Woche maximal 48 Stunden arbeiten, wobei auch hier ein Arbeitstag nicht mehr als 8 Stunden betragen darf. Auch hier gibt es vorgeschriebene Ruhepausen. Die Pausenregelung bzw. die Ruhezeit dürfen die Azubis frei nutzen. Dabei gelten dieselben Pausenregelungen wie bei Minderjährigen Jugendlichen.
Corona: Pausenregelung mit einem Mundschutz
Viele stellen sich die Frage, ob es eine FFP2-Pausenregelung gibt. Nach wie vor ist die Corona-Pandemie nicht überwunden, sodass viele unsicher sind, ob auch in der Pause eine Maske getragen werden muss.
Es gibt zahlreiche Vorschriften und Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V., kurz DGUV, sowie der Berufsgenossenschaften. Hier stehen der Arbeitsschutz und die Gesundheit des Beschäftigten im Vordergrund. An diese Vorgaben sind auch Sie als Arbeitgeber gebunden.
Mittlerweile hat es einige Lockerungen in Bezug auf die Maskenpflicht. Bisher musste seit Beginn der Corona-Pandemie jeder beim Einkaufen, an Haltestellen, in Bus und Bahn, öffentlichen Gebäuden etc. eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Der Grundgedanke ist, dass mit einer Maske vornehmlich andere vor einer möglichen Ansteckung mit dem Corona-Virus geschützt werden sollen.
Sie als Arbeitgeber können in Ihren Räumen entscheiden, in welchem Umfang das Tragen einer Maske für die Mitarbeitenden erforderlich ist. Jedoch schreibt die DGUV vor, dass auch Tragepausen notwendig sind. Nach der DGUV Regel 112-190 wird die Benutzung von Atemschutzmasken geregelt. Dabei werden im Anhang 2 die vorgeschriebenen Tragepausen beschrieben. Beispielsweise darf eine FFP2-Maske mit Ausatemventil nur 2 Stunden am Stück getragen werden. Danach gilt eine Pausenregelung von 30 Minuten. Dies ist aber insgesamt nur drei Mal am Tag erlaubt. Die meisten FFP2-Masken sind aber nicht mit einem Ausatemventil versehen. Aus diesem Grund dürfen diese nur noch maximal für 75 Minuten am Stück getragen werden. Danach gilt wieder die Pausenregelung von 30 Minuten.
Falls aus bestimmten Gründen eine Arbeitsschicht von 2 Tagen vereinbart ist, wie es zum Beispiel bei Ärzten und Pflegepersonal der Fall ist, dann greift eine andere Pausenregelung. In diesem Fall ist eine Tragepause von 24 Stunden vorgesehen.
Warum ist eine Tragepause notwendig?
Beim Luftholen füllen sich die Lungen mit Sauerstoff. Dieser muss immer in ausreichender Menge eingeatmet werden, um den Körper mit Sauerstoff zu versorgen. Durch das Tragen einer Maske kommt es unweigerlich zu Atemproblemen. Das Luftholen wird hier etwas anstrengender.
Der Arbeitgeber ist beispielsweise verpflichtet, im Vorfeld eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Hierbei sind auch mögliche gesundheitliche Schäden zu prüfen. Wenn ein Schaden nicht ausgeschlossen werden kann, muss dieser entsprechende Maßnahmen treffen.
Wird die Atmung beeinträchtigt, kann dies bei einigen Menschen zu Problemen führen. Gerade bei anstrengenden Arbeiten sind die Betroffenen viel schneller aus der Puste. Dann wäre ein gesundheitlicher Schaden nicht ausgeschlossen. Um dies zu verhindern, wurden die Tragepausen für das Maskentragen vorgeschrieben.
Welche Ruhezeiten gibt es zu beachten?
Die Pausenregelung enthält klare Regelungen über die Art und Dauer einer Erholungspause für Arbeitnehmer. Detaillierte Vorgaben werden hier aber nicht dargelegt. Zunächst müssen die Pausenzeiten mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Damit lassen sich auch Pausen anderer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen besser aufeinander abstimmen. Dies ist wichtig, wenn zum Beispiel Arbeitsplätze kontinuierlich besetzt sein müssen. Arbeitnehmer haben daher keinen Anspruch darauf, den Zeitpunkt frei zu wählen. Insgesamt muss der Arbeitgeber aber gewährleisten, dass seine Beschäftigten nicht länger als 6 Stunden ohne Pause arbeiten dürfen.
Die meisten Unternehmen bieten eine Frühstückspause zwischen 8 und 9:30 Uhr sowie eine Mittagspause zwischen 12:30 und 13:30 Uhr an. In diesem Fall müssen die Pausen auch in diesem zeitlichen Rahmen eingehalten werden. Der Betriebsrat kann hier noch weitere Regelungen treffen bzw. hat diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht.
Pausenregelung und Arbeitsrecht: Alles muss im Dienstplan festgehalten werden
Bei so vielen Regeln bzgl. der Pausengregelung am Arbeitsplatz ist es gar nicht so einfach, den Überblick zu behalten. Insbesondere, wenn in Ihrem Unternehmen Arbeitnehmer in verschiedenen Alters-, Berufserfahrungs- und Tarifstufen angestellt sind. Schließlich müssen die Pausenzeiten in die Dienstplanung einbezogen werden. Mit dem richtigen Programm zur Dienstplanerstellung ist das nicht so kompliziert, wie es klingt. Skello ermöglicht Ihnen, alle gesetzlichen Regularien anzugeben. Bei der Generierung vom Dienstplan werden diese berücksichtigt und Sie erhalten ohne großen Aufwand einen optimal abgestimmten Schichtplan für all Ihre Mitarbeiter. Dank der praktischen, verknüpften Arbeitszeiterfassung haben Sie außerdem stets den Überblick über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit – und die eingelegten Pausen.
Gesetzliche Pausenzeiten: Mögliche Ausnahmen von der Pausenregelung
Ausnahmen können beispielsweise in den Tarifverträgen oder in den Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Beispielsweise können nach § 7 des Arbeitszeitgesetzes bei Verkehrs- und Schichtdienst Ruhepausen auf kürzere Zeiten verteilt werden. Anstelle von 15 Minuten kann zum Beispiel auch nach jeder Stunde eine Pause von 5 Minuten eingelegt werden.
Weitere Ausnahmen sind in § 18 Arbeitszeitgesetz geregelt. So sind von den Pausenregelungen nachfolgende Personen ausgenommen:
- Chefärzte,
- leitende Angestellte,
- Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft leben und Angehörige pflegen und betreuen,
- Leiter von öffentlichen Dienststellen sowie deren Vertreter,
- Besatzungsmitglieder auf Handelsschiffen,
- Mitarbeiter der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften sowie
- Beschäftigte unter 18 Jahren.
Wie sieht es bei Teilzeitbeschäftigten aus?
Bei der Teilzeitarbeit ist die tägliche Arbeitszeit maßgeblich. Wer zum Beispiel 5 Tage in der Woche jeweils 6 Stunden arbeitet, der hat folglich keinen Anspruch auf Ruhezeiten. Wer aber an 4 Tagen in der Woche jeden Tag 7 Stunden arbeitet, dem stehen täglich 30 Minuten Pause zu.
Bei Jugendlichen muss das Jugendarbeitsschutzgesetz berücksichtigt werden. Hier noch einmal zur Verdeutlichung:
- 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit: 30 Minuten
- 6 bis 8 Stunden Arbeitszeit: 60 Minuten
Die Ruhezeiten sollten sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber beachtet werden. Dabei ist insbesondere der Arbeitgeber gefragt. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz oder gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. In diesem Fall ist mit einem Bußgeld bis zu 15.000 € zu rechnen.